Mandatsträger

Die Mandatsperson führt die behördlich angeordnete Massnahme. Im Gegensatz zur KESB, welche abklärt und anordnet, übernimmt die Beistandsperson ein Mandat, welches Beratung, Begleitung, Vertretung und zuweilen Kontrolle beinhalten kann, und führt dieses meistens über einen längeren Zeitraum.

Der Beistand oder die Beiständin muss für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein. Die KESB kann eine Privatperson, eine Fachperson oder einen Berufsbeistand oder eine Berufsbeiständin ernennen. Zweck der behördlichen Massnahme, bzw. der Mandatsführung ist das Sichern des Wohls und des Schutzes der betroffenen Person sowie Beratung und Vermittlung von Unterstützung. Die Selbstbestimmung der Betroffenen soll soweit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB).

  1. Rosch/C. Fountoulakis/C .Heck (Hrsg.): Handbuch Kindes und Erwachsenschutz, Hochschule Luzern, Soziale Arbeit, Hauptverlag ; 2016. /S. 94,95

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